Sep 26 2008

Risiken beim Shopping

Tag: Risiko Onlineshopadmin @ 10:25

Natürlich sollte man nicht verschweigen, dass Onlineshopping nur Sonnenseiten hat. Hin und wieder tauchen auch ein paar Wolken am Horizont auf. Schwarze Schafe kann man auch im Onlinehandel nicht gänzlich ausschließen.
Wenn Probleme auftreten, geht es meistens um folgendes:
“In den meisten Fällen geht es darum, dass bezahlt wurde, aber keine Ware ankommt”, dies erklärt Edda Castelló, die Leiterin der Abteilung Geld und Recht in der Verbraucherzentrale Hamburg.
Sie hat Erfahrung mit Streitigkeiten im Online-Handel.
Das größte Risiko, welches beim Einkauf in den Onlineshops vorhanden ist, dass der Kunde die bestellte Ware im Voraus bezahlen muss. Ob die Ware wirklich ankommt, bleibt am Ende sein Risiko.
Hier ist der Kunde gut beraten, der den Rechnungsbetrag mit einer Kreditkarte begleicht. Sollte die Ware nicht angekommen sein, kann man das Kreditinstitut anweisen, den Rechnungsbetrag zu stornieren. Zahlt der Kunde dagegen per Vorabüberweisung, mittels eines gebührenfreies Girokonto, ist es relativ kompliziert an den gezahlten Betrag zu kommen.

Die Leiterin der Hamburger Verbraucherzentrale rät Kunden, vor dem Einkauf nach einer Adresse und Telefonnummer im Impressum zu schauen.
Dies ist zwar keine Garantie, aber wenn schon die Adresse fehlt oder das Unternehmen vielleicht seinen Sitz im Ausland hat, fällt eine spätere Reklamation schwerer.
Die Verbraucherschützerin rät Kunden folgendes: Sollte die bestellte und bezahlte Ware nicht ankommen, sollte man mittels einem Einschreiben mit Rückschein, dem Verkäufer eine Frist setzten. Nach Ablauf der Frist kann man dann vom Kauf zurücktreten und sein gezahltes Geld zurückfordern.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man auch Schadensersatz geltend machen, wenn man das Produkt inzwischen woanders teurer eingekauft hat. Als nächster Schritt folgt dann der Mahnbescheid.


Sep 26 2008

Rückgabe- und Widerrufsrecht

Tag: Rückgabe & Widerrufadmin @ 10:08

Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen die Händler mit einem Onlineshop den Kunden beim Kauf schriftlich über die Liefer-, Versand- und Rückgabebedingungen informieren.
Der Beginn der Frist für den Widerruf des Onlineeinkaufs beginnt erst mit dem Erhalt der Belehrung, jedoch nicht vor dem Erhalt der Ware.
Sollte ein Händler die sogenannte Wiederrufsbelehrung in seinem Text vergessen haben, läuft die Widerrufsfrist niemals ab.
Genau wie man es im Ladengeschäft auch tun würde, kann man bestellte Waren an- und ausprobieren.
Auf eine Sache sollte man jedoch genau achten: Die Rückgabe von sichtbar gebrauchter Ware, im Rückgabezeitraum von vierzehn Tagen, verpflichtet den Kunden zum Wertersatz. In solchen Fällen wird die Höhe des Wertersatzes oft zum Streitpunkt.
Als Faustregel gilt hier folgender Grundsatz: Der Händler schätzt den Preis, den er für gebrauchte Ware erzielen kann und stellt die Differenz zum Neupreis in Rechnung.
Als Verbraucher sollte man dies jedoch nicht ausnutzen.
Die Anwältin Heukrodt-Bauer, welche auch Online-Händler vertritt, rät ihren Mandanten dazu, den vollen Kaufpreis einzubehalten, wenn eine Nutzung des bestellten Artikels eindeutig zu erkennen ist.
“Unschöne Höhepunkte sind getragene Abendkleider, die noch nach Zigarette und Schweiß riechen.”, so die Anwältin.
Die angefallenen Versandkosten zum Kunden muss der Händler bei der Rückgabe der Ware in voller Höhe erstatten.
Die Kosten für eine Rücksendung trägt, bei Warenwerten bis 40 Euro, der Kunde. Ist der Warenwert höher, übernimmt der Händler, ebenfalls die Kosten für die Rücksendung.
Bezahlt wird in den meisten Onlineshops per Vorkasse, Nachname oder mittels Kreditkarte. Die Kreditkartenzahlung ist hierbei die schnellste, bequemste und sicherste Art zu zahlen. Akzeptiert werde in der Regel die gängigsten Kreditkarten der Direktbanken (zum Beispiel der Netbank) oder der Filialbanken.

Einige Händler schreiben ihren Kunden vor, dass sie die Waren nur in Originalverpackung zurücksenden dürfen und bei Rücksendungsabsichten einen Rücksendeschein anfordern verwenden müssen.
Die Anwältin erklärt folgendes: “Dazu ist der Verbraucher jedoch nicht verpflichtet!”. Angemessen verpackt, kann die Ware auch unfrei zurückgeschickt werden, um vom Rückgaberecht Gebrauch zu machen.
Bei der Gewährleistungsfrist unterscheiden sich Online-Handel und Ladenkauf nicht, der Kunde hat einen Anspruch von zwei Jahren.


Sep 26 2008

Onlineshopping unbeschwert genießen

Tag: Allgemeinadmin @ 09:20

In der heutigen Zeit verfügt fast jeder Haushalt über einen Zugang zum Internet. Dieses Medium hat unseren Alltag erobert, viele Menschen nutzen es zur Informationsbeschaffung, zu Kommunikationszwecken und zum Einkauf in den zahlreichen Onlineshops. Wenn man den Wachstumszahlen der Onlineshopping- Branche Glauben schenken darf, verzeichnet sie einen jährlichen Zuwachs.
Aber noch immer zögern sehr viele Verbraucher, sich auf einen virtuellen Einkaufsbummel in den vielen Onlineshops einzulassen.
Die stellt sich daher die Frage, warum dies so ist. Eigentlich hat der Kunde bei einem Einkauf über den Computer mehr rechtliche Vorteile als beim Einkauf an der Ladentheke.
Das großzügig gehaltene Widerrufs- und Rückgaberechte sorgen für Sicherheit beim virtuellen Einkaufsbummel.
Der Online-Einkauf bietet dem Verbraucher gleich mehrere Vorteile gegenüber dem Einkauf in einem Ladengeschäft.
Das erste große Zauberwort heißt Widerrufsrecht. Den Formulierungen des Fernabsatzgesetzes nach darf man online gekaufte Waren innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen, zurückgeben.
Auf dieses Recht verzichtet der Kunde beim Einkauf in einem Ladengeschäft. In der Regel ist man dann auf die Kulanz des Ladeninhabers angewiesen oder wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist.

Grundsätzlich stehen die Verbraucher beim Onlineshopping bei etwaigen Auseinandersetzungen auf der günstigeren Seite. “Die Rechtssprechung ist extrem verbraucherfreundlich”, dies erklärt auch Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht in Mainz. Die Rechte der Verbraucher beim Onlineeinkauf werden sogar noch weiter ausgebaut.

Wenn es einmal zu Streitigkeiten kommt, betrifft es in der Regel die Rückgabe, Versandkostenerstattung oder den Wertersatz für gebrauchte Waren.
Das soll die BGB-Informationspflichten-Verordnung ändern.
Bereits im ersten Paragraphen ist formuliert, worüber ein Onlinehändler seine Kunden zu informieren hat.
Im Anhang der Verordnung befinden sich Mustertexte für eindeutige Rückgabe- und Widerrufsbelehrungen.